der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Zustellung am 28. September 2022 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, GU - den Beschwerdegegnern 2 und 3 über ihren Verteidiger, GU - die Staatsanwaltschaft (U 20 664 / 665), GU Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 17