4. Dem Beschwerdegegner 2 wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’118.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Der Beschwerdegegnerin 3 wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘118.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.