formell zwei Parteien vertritt, noch angemessen. Zuzüglich 4% Barauslagen im Betrag von CHF 79.90 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 160.00 resultiert ein Honorar von CHF 2'237.90, welches je hälftig auf die Beschwerdegegner 2 Seite 15 und 3 aufzuteilen ist. Somit sind die Beschwerdegegner 2 und 3 für das Beschwerdeverfahren mit je CHF 1’118.95 aus der Staatskasse zu entschädigen. 3.4 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario).