dem Beschwerdeführer und der Staat hat der beschuldigten Person die Entschädigung zu bezahlen (BGE 147 IV 47 E. 4.2; vgl. auch HILTBRUNNER/LUSTENBERGER/MÜLLER, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine [tabellarische] Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392 ff., insbesondere S. 395).