3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, aufzuerlegen; dies unter Verrechnung mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe.