D. war als zum Unfallzeitpunkt zuständiger Bauführer nicht verpflichtet, permanent auf der Baustelle anwesend zu sein und die Bauarbeiten sowie die Umsetzung seiner Anordnungen durch den Beschwerdeführer laufend zu überwachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3). Er durfte darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter und erfahrener Polier und damit erste Ansprechperson des Bauleiters die Sicherheitsvorschriften bei der Umsetzung seiner Anordnungen berücksichtigen und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einhalten würde (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 VUV).