Es war insbesondere zulässig, mit D. eine Drittperson mit der Bauführung und damit mit der Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu bezeichnen (Art. 4 Abs. 1 aBauaV). D. war als zum Unfallzeitpunkt zuständiger Bauführer nicht verpflichtet, permanent auf der Baustelle anwesend zu sein und die Bauarbeiten sowie die Umsetzung seiner Anordnungen durch den Beschwerdeführer laufend zu überwachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3).