2.13 Vor diesem Hintergrund besteht für die Annahme eines Organisationsverschulden der C2. AG kein Raum. Weitere Abklärungen zum Ausbildungsstand des Beschwerdeführers erübrigen sich. Es war insbesondere zulässig, mit D. eine Drittperson mit der Bauführung und damit mit der Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu bezeichnen (Art. 4 Abs. 1 aBauaV).