Seite 13 B 8/7, Beil. 1 und 2). Als Polier war der Beschwerdeführer für die Ausführung und Umsetzung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle und der diesbezüglichen Anordnungen der Bauleitung verantwortlich. Auch nach eigenen Angaben war ihm – seiner Funktion entsprechend – ohne die entsprechende Anordnung des Bauleiters bewusst, dass die fehlende Absturzsicherung im 3. Stock vorschriftswidrig war und es ihm obliegen würde, die entsprechenden Sicherungsmassnahmen zu veranlassen (act. B 8/4.1, Einvernahme A. vom 11. Mai 2020, Frage 16).