studiert und verstanden zu haben. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers. Im entsprechenden Ordner befinden sich auch detaillierte Anleitungen des Schweizerischen Baumeisterverbandes für sicheres Arbeiten bei Absturzgefahr (BfA-Info Nr. 52) und Massnahmen gegen Absturz (BfA-Info Nr. 54). Darin wird Art. 15 Abs. 1 aBauAV konkretisiert, dass ab 2 Meter Höhe Absturzkanten und Anstellleitern stets zu sichern sind (act.