2.12 Aufgrund der Abklärungen der Staatsanwaltschaft und der Aussagen des Beschwerdeführers ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter der C2. AG und Polier eine auch in Sicherheitsbelangen sehr erfahrene Fachperson ist und über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informiert war. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften waren dem Beschwerdeführer bekannt. Der Beschwerdeführer hat denn auch unterschriftlich bestätigt, die entsprechenden SUVA- Richtlinien und den SUVA-Ordner (act. B 8/7) studiert und verstanden zu haben.