Seite 12 durch den Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 als Arbeitsplatz genutzt werden sollte, bestand im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen eine Sicherungspflicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte indes D. seine Aufgaben als Bauführer wieder übernommen. C1. kann als dessen Stellvertreter folglich kein strafrechtlich relevantes Versäumnis angelastet werden.