2.9 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VUV sind hochliegende Arbeitsplätze gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. Art. 8 Abs. 1 aBauAV verlangt, dass Arbeitsplätze sicher sind. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze sind Absturzsicherungen anzubringen (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV). Der Zwischenboden bzw. die Treppenauflage zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss war zum Unfallzeitpunkt gemäss Abbildungen im Anhang zum Polizeirapport vom 12. April 2020 für Mitarbeitende und Dritte unzugänglich und bedurfte daher grundsätzlich keiner stationären Absturzsicherung.