2.8 Zudem stürzte der Beschwerdeführer – wieder nach eigenen Aussagen – nicht durch die Öffnung im 3. Obergeschoss des Treppenhauses, sondern im Bereich des Zwischenbodens, von welchem aus er die Öffnung im 3. Obergeschoss hätte absichern sollen. Auch wenn das offenbar nur kurzzeitig zu Arbeitszwecken und durch den Beschwerdeführer selbst entfernte Geländer im 3. Obergeschoss ein rechtsrelevantes Versäumnis darstellen würde, wäre dieses für den Sturz des Beschwerdeführers nicht kausal.