Erst am Montag, den 17. Februar 2020, sei das Geländer – wiederum durch den Beschwerdeführer selbst – erneut entfernt worden, um dort zu arbeiten (B 8/4.1, Seite 4, Frage 15). Zu diesem Zeitpunkt war aber der Beschwerdegegner C1. aufgrund der Ferienrückkehr des Bauführers D. nicht mehr für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle verantwortlich, weshalb ihm in Bezug auf den offenen Treppenschacht im 3. Obergeschoss kein Vorwurf gemacht werden kann.