Da der Sturz des Beschwerdeführers von niemandem beobachtet werden konnte (vgl. act. B 8/1c) und der Beschwerdeführer keine Erinnerung an den Unfallhergang hat (act. B 8/1e und 8/4, S. 2), kann nicht eruiert werden – und ist für den Ausgang des Verfahrens auch nicht entscheidend –, ob sich der Beschwerdeführer beim Sturz bereits auf dem Zwischenboden befand oder er von der Leiter stürzte, als er zum Zwischenboden gelangen wollte.