Seite 11 Rohbaus mittels einer Absperrvorrichtung abzusichern. Bei der Umsetzung dieser Anweisung, welche der Beschwerdeführer von einem Zwischenboden aus zu verrichten hatte, stürzte er mutmasslich rund 3,7 Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei. Aufgrund der Abklärungen (act. B 8/1b; 8/1d, Einvernahme von D. vom 19. Februar 2020, Frage 24, S. 5; act. B 8/3.1, Unfallrapport SUVA vom 11. Mai 2020) fehlte auf dem Zwischenboden die vorgeschriebene Absturzsicherung. Da der Sturz des Beschwerdeführers von niemandem beobachtet werden konnte (vgl. act.