2.6 In casu ist es so, dass zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles C1. die Bauführung nicht mehr innehatte. Diesem oblag die Bauführung unstreitig nur während der Ferienabwesenheit von D. Dieser kontrollierte in seiner Funktion als Bauführer am 17. Februar 2020 kurz vor dem Unfallereignis die Baustelle. Gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft wies D. den Beschwerdeführer an, den offenen Treppenschacht im 3. Obergeschoss des