Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen. Die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen kann in gewissen Grenzen delegiert werden, wenn für die nötige Instruktion und Überwachung gesorgt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1). Wesentliche Entscheide hat der Bauleiter selber zu treffen und darf sie nicht auf Poliere oder Vorarbeiter abwälzen (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., N. 23 zu Art. 229 StGB m.w.