Es gehört zu den Pflichten eines Bauleiters, sich regelmässig persönlich ein Bild über den Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Bauarbeiten zu machen und gegebenenfalls Anordnungen, auch im Sicherheitsbereich, zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_969/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.3). Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind.