Die für den Unfallzeitpunkt einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Sorgfaltspflichten ergeben sich insbesondere aus der bis 31. Dezember 2021 gültigen Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV; Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4.2). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann sich auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, etwa dem allgemeinen Gefahrensatz, ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2017 vom 8. März 2018 E. 4.1).