Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Art. 125 StGB konsumiert Art. 229 StGB, wenn die fahrlässige Körperverletzung durch Nichteinhalten der anerkannten Regeln der Baukunde begangen wurde und ausser der verletzten Person niemand gefährdet war (Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.1; ROELLI/FLEISCHANDERL, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl.