Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gestützt auf Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt.