Massgebend für die Einstellung des Verfahrens sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Vorarbeiter und Polier gemäss eigenen Aussagen auf der Baustelle selber für die Sicherheitseinrichtungen verantwortlich gewesen sei und die Verantwortung bis zum Unfalltag ohne Probleme wahrgenommen hätte. Erst am 17. Februar 2020 sei er bei der Behebung eines vorübergehenden Mangels, den er selber zu verantworten und auf den ihn D. aufmerksam gemacht hätte, verunfallt.