Wie das Vertragsverhältnis zwischen D. und C1. ausgesehen habe, ob es sich bei C1. um eine Hilfsperson von D. gehandelt habe, usw. bleibe seitens der Beschwerdegegnerin 1 ungeklärt. Diesbezüglich müssten weitere Ermittlungshandlungen wie die staatsanwaltliche Einvernahme von D. und C1. sowie die Edition der schriftlichen Vereinbarungen zwischen den vorgenannten Personen, vorgenommen werden (act. B 1, S. 4).