C1. selbst habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2020 seine Aussagen vollständig verweigert. Jedoch sei gestützt auf die Aussagen von D. und des Beschwerdeführers erstellt, dass während dessen Ferienabwesenheit die besagten Sicherheitsvorkehrungen (Treppenhaus und Zwischenboden) fehlen würden und C1. diesen Missstand übersehen habe. Wie das Vertragsverhältnis zwischen D. und C1. ausgesehen habe, ob es sich bei C1. um eine Hilfsperson von D. gehandelt habe, usw. bleibe seitens der Beschwerdegegnerin 1 ungeklärt.