Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Anbringen der Sicherheitsvorkehrungen am Treppenhaus mangels Anbringens der Sicherheitsvorkehrungen beim Zwischenboden in die Tiefe gestürzt sei und sich dabei mehrere Rippen und mehrere Rückenwirbel gebrochen und ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten habe (act. B 1, S. 3 f.). In den drei Wochen vor dem Unfalltag sei D. in den Ferien gewesen und habe seinem Neffen C1. die Bauführung und damit auch die Sicherheitsverantwortung übergeben. C1. selbst habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2020 seine Aussagen vollständig verweigert.