Seite 7 dass er dabei grundsätzlich die Sicherheitsvorschriften – wie er dies auch darlegte – eingehalten und durchgesetzt habe und es schlussendlich durch unglückliche Umstände, für die weder D. noch C1. oder die C2. AG in strafrechtlich relevanter Weise die Verantwortung tragen würden, zu diesem Unfall gekommen sei (act. B 2/1, S. 3).