2.2 Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 wird in der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommenen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle der Liegenschaft F. in G. am 17. Februar 2020 ohne Fremdverschulden in den Treppenschacht gestürzt sei, dass aber vorgängig versäumt worden sei, die vom Gesetz vorgeschriebene Absturzsicherung anzubringen. D. sei Bauführer auf der Baustelle gewesen. Allerdings habe er sich in den drei Wochen vor dem Unfall in den Ferien befunden und hätte die Bauleitung C1. übergeben.