Auch der abschliessende Hinweis der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdeführer „an nichts erinnern und demnach auch keine Behauptungen betreffend Verschulden aufstellen oder gar belegen bzw. Darlegungen widerlegen könne“, deutet – unter der strafprozessualen Untersuchungsmaxime – nicht auf einen fehlenden Strafverfolgungswillen und einen Rückzug des Strafantrags durch den Beschwerdeführer hin. Der am 19. November 2020 neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat denn auch umgehend gegen die Interpretation des Schreibens durch die