Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch der abschliessende Hinweis der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdeführer „an nichts erinnern und demnach auch keine Behauptungen betreffend Verschulden aufstellen oder gar belegen bzw. Darlegungen widerlegen könne“, deutet – unter der strafprozessualen Untersuchungsmaxime – nicht auf einen fehlenden Strafverfolgungswillen und einen Rückzug des Strafantrags durch den Beschwerdeführer hin.