ledigung – die aussergerichtliche Einigung der Parteien über allfällige zivilrechtliche Ansprüche – nicht gegeben war. Die im Übrigen unmittelbar dem Beschwerdeführer zuzuschreibende Erklärung seiner damaligen Rechtsvertreterin, nicht auf einer strafrechtlichen Erledigung zu beharren, stellt auch nach dem Wortlaut keine Desinteresseerklärung und keinen Rückzug des Strafantrags dar. Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.