Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Erklärung der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach Massgabe des Vertrauensprinzips durch die Staatsanwaltschaft so verstanden werden, dass zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch die von der Staatsanwaltschaft favorisierte aussergerichtliche Einigung unter Einstellung des Verfahrens und Wettschlagung der Kosten in Betracht kam. Diese Interpretation drängt sich auch im Kontext der Tatsache auf, dass die Grundlage für die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Verfahrenser-