Die Formulierung ist im unmittelbaren Kontext einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2020 zu verstehen, in welcher sie eine aussergerichtliche Einigung der Parteien und den Verzicht auf ein strafrechtliches Verfahren anregt. Gemäss Wortlaut der Mitteilung stelle sich „die Frage, ob es im konkreten Fall im Interesse des Verunfallten sei, auf eine strafrechtliche Erledigung des Vorfalles zu beharren. Sollte er [der Beschwerdeführer] dies wünschen, müsste er insbesondere die Darlegungen von C1. bezüglich der Absturzsicherung, aber auch bezüglich der Schulung widerlegen. (...)