Die Erklärung der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach dieser „nicht auf der strafrechtlichen Erledigung des Verfahrens beharren wolle (act. B 8/9.4)", kann nicht als Desinteresse-Erklärung und Verzicht auf eine Parteieigenschaft im Strafverfahren verstanden werden. Die Formulierung ist im unmittelbaren Kontext einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2020 zu verstehen, in welcher sie eine aussergerichtliche Einigung der Parteien und den Verzicht auf ein strafrechtliches Verfahren anregt.