32 StGB hat der Strafantrag gegen D. grundsätzlich zur Folge, dass alle an der Tat Beteiligten zu verfolgen sind. Damit hat sich der Beschwerdeführer mit der Stellung eines Strafantrages gegen D. auch im Verfahren gegen C1. und die C2. AG rechtsgültig als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Zudem ist aufgrund der unbestritten gebliebenen – im Ausmass aber vom Beschwerdeführer unsubstantiiert gebliebenen – Verletzungen die Geschädigteneigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO grundsätzlich gegeben.