Seite 4 Staatsanwaltschaft können gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO).