Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, Stand 13. September 2022, S. 81), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Einstellungsverfügungen der