B 8/10.3). Mit Schreiben vom 25. November 2020 teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft mit, dass dieser kein Desinteresse am Strafverfahren erklärt habe. Der Beschwerdeführer sei an der Durchführung des Strafverfahrens durchaus interessiert (act. B 8/11). Nach einer erneuten Parteimitteilung und Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ergingen am 8. Dezember 2020 Einstellungsverfügungen gegen die Beschuldigten D. und C1. sowie die C2. AG (act. B 8/14 und 8/15). B. Prozessgeschichte