B 8/9.3 und 8/9.4). Dabei wurde der Staatsanwaltschaft durch die damalige Rechtsvertreterin des Verunfallten mitgeteilt, dass dieser „nicht auf einer strafrechtlichen Erledigung des Verfahrens beharren“ wolle. Dieser könne sich „weiterhin an nichts erinnern und demnach auch keine Behauptungen betreffend Verschulden aufstellen oder widerlegen“ (act. B 8/9.4).