Seite 2 Einvernahmen durch die Kantonspolizei teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass gegenüber C1. gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, aber auch gestützt auf Art. 102 StGB die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens bzw. des Bauführers geprüft und ein Erlass eines Strafbefehls in Betracht gezogen, wobei auch das Verhalten des Verunfallten berücksichtigt werde (act. B 8/5.3). In der Folge liessen sich die Parteien dazu vernehmen (act. B 8/9.3 und 8/9.4).