{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-22-32_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2022/OG-20220913-O2S-22-32-20250402.pdf", "Checksum": "f5148e23df3354c12742208db5c464ac"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-22-32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-22-32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nDas Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid vom \n10. 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Müller \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O2S 20 32 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer A. \nPrivatkläger  \nv\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nDas Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid vom\n10. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (7B_239/2022)\n\nBeschluss vom 13. September 2022\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler\nOberrichterin J. Lanker\nOberrichter Dr. M. Winiger, R. Kläger, M. Müller\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 20 32\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A.\nPrivatkläger\nvertreten durch: RA AA.\n\nBeschwerdegegnerin 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: Staatsanwalt B.\n\nBeschwerdegegner 2 C1.\nBeschuldigter\n\nBeschwerdegegnerin 3 C2. AG\nBeschuldigte\nbeide verteidigt durch: RA CC.\n\nGegenstand Einstellung\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nNr. U 20 664 / 665 vom 8. Dezember 2020\nRechtsbegehren:\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2020 sei aufzuheben.\n\n2. Die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung des Sachverhalts,\neventualiter zu dessen Ergänzung zurückzuweisen.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, D., C1., A. sowie E. staatsanwaltlich\neinzuvernehmen.\n\n4. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Beschwerdegegnerin 1:\n\n1. Die Beschwerde sei, soweit auf sie einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nc) der Beschwerdegegner 2 und 3:\n\n1. Auf die Beschwerde von A. sei nicht einzutreten.\n\n2. Eventualiter sei die Beschwerde von A. abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten von A.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Am 17. Februar 2020 ereignete sich bei Bauarbeiten im Neubauobjekt F. in G. ein\nArbeitsunfall. Dabei stürzte der Privatkläger und Beschwerdeführer, welcher als Polier auf\nder Baustelle arbeitete, gemäss polizeilichen Ermittlungen rund 3,7 Meter in die Tiefe. Der\nBeschwerdeführer zog sich dabei insbesondere Verletzungen am Kopf sowie an der\nBrustwirbelsäule zu (act. B 8/1).\n\nb) Abklärungen der Kantonspolizei ergaben, dass das Zwischenpodest, auf welchem der\nBeschwerdeführer Arbeiten verrichten sollte, nicht über die erforderlichen Absturzsicherungen verfügte. In der Folge wurde neben dem verunfallten A., D. als Bauführer der Baustelle,\nsein Stellvertreter C1. sowie der ebenfalls auf der Baustelle tätige E. polizeilich zum\nUnfallhergang befragt (act. B 8/1, 8/1c und d, 8/4.1 und 8/4.2). Nach Durchführung der\n\nSeite 2\nEinvernahmen durch die Kantonspolizei teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass\ngegenüber C1. gestützt auf die bisherigen Ermittlungen, aber auch gestützt auf Art. 102\nStGB die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens bzw. des Bauführers geprüft\nund ein Erlass eines Strafbefehls in Betracht gezogen, wobei auch das Verhalten des Verunfallten berücksichtigt werde (act. B 8/5.3). In der Folge liessen sich die Parteien dazu\nvernehmen (act. B 8/9.3 und 8/9.4). Dabei wurde der Staatsanwaltschaft durch die damalige\nRechtsvertreterin des Verunfallten mitgeteilt, dass dieser „nicht auf einer strafrechtlichen\nErledigung des Verfahrens beharren“ wolle. Dieser könne sich „weiterhin an nichts erinnern\nund demnach auch keine Behauptungen betreffend Verschulden aufstellen oder widerlegen“ (act. B 8/9.4).\n\nc) Am 18. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Mitteilung fest,\ndass A. sein Desinteresse an der strafrechtlichen Erledigung erklärt und damit auch seine\nStrafklage zurückgezogen habe. Weiter bekräftigte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht, das\nVerfahren insbesondere aus Opportunitätsgründen mit einer Einstellungsverfügung\nabzuschliessen. Gleichzeitig wurde den Parteien neuerlich Gelegenheit gegeben, sich zur\nvorgesehenen Erledigung des Strafverfahrens zu äussern und neue Tatsachen und\nBeweisanträge geltend zu machen (act. B 8/10.3). Mit Schreiben vom 25. November 2020\nteilte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft\nmit, dass dieser kein Desinteresse am Strafverfahren erklärt habe. Der Beschwerdeführer\nsei an der Durchführung des Strafverfahrens durchaus interessiert (act. B 8/11). Nach einer\nerneuten Parteimitteilung und Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ergingen am\n8. Dezember 2020 Einstellungsverfügungen gegen die Beschuldigten D. und C1. sowie die\nC2. AG (act. B 8/14 und 8/15).\n\nB. Prozessgeschichte\n\n"}