der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 29.09.2022 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, GU - den Beschwerdegegner 2 über seinen Verteidiger, GU - die Staatsanwaltschaft (U 20 420), GU Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 15