Die von Rechtsanwältin CC. eingereichte Kostennote vom 19. Februar 2021 in der Höhe von CHF 898.85 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. B 13) erweist sich als tarifkonform. In dieser Höhe ist der Beschwerdegegner 2 und Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Seite 14 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.