432 Abs. 2 StPO hält bei Obsiegen der beschuldigten Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt fest, dass die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet wird, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Nachdem im vorliegenden Fall kein Antragsdelikt und auch keine Zivilforderung zu beurteilen war, entfällt ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdegegners 2 gegenüber