Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Beschwerdeführer beim Sturz schon auf dem Zwischenboden befand oder er von der Leiter fiel, als er zum Zwischenboden gelangen wollte. Von den vom Beschwerdeführer beantragten Beweisergänzungen sind vor diesem Hintergrund keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Ein strafrechtlich relevantes Versäumnis oder pflichtwidriges Unterlassen kann dem Beschwerdegegner 2 nicht angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten das Verfahren gegen C. zu Recht eingestellt.