Dass der Beschwerdeführer als erfahrener Polier bei der Umsetzung der Anordnungen - sei es bei der Absicherung des Zugangs zum Zwischenboden oder bei der Sicherung des Zwischenbodens - Selbstschutzmassnahmen missachtete, liegt somit nicht in der Risikosphäre des Beschwerdegegners 2 als Bauleiter. Dieser hat die Baustelle kontrolliert und die zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften erforderlichen Anordnungen an den für die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Polier erteilt.