2.11 Der Beschwerdegegner 2 durfte sich somit darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer als Polier beim Anbringen der Absperrvorrichtung die erforderlichen Massnahmen zum Selbstschutz treffen und in diesem Zusammenhang namentlich auch seinen Arbeitsplatz absturzsicher einrichten und den Zugang zum Zwischenpodest absichern würde. Dass der Beschwerdeführer als erfahrener Polier bei der Umsetzung der Anordnungen - sei es bei der Absicherung des Zugangs zum Zwischenboden oder bei der Sicherung des Zwischenbodens - Selbstschutzmassnahmen missachtete, liegt somit nicht in der Risikosphäre des Beschwerdegegners 2 als Bauleiter.