Unter diesen konkreten Umständen, welche für das Obergericht auch aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore hinreichend erstellt sind, war der Beschwerdegegner 2 nicht verpflichtet, permanent auf der Baustelle anwesend zu sein und die Bauarbeiten sowie die Umsetzung seiner Anordnungen durch den Beschwerdeführer laufend zu überwachen. Er durfte darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Mitarbeiter und erfahrener Polier und damit erste Ansprechperson des Bauleiters, die Sicherheitsvorschriften bei der