2.10 Unter diesen konkreten Umständen, welche für das Obergericht auch aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore hinreichend erstellt sind, war der Beschwerdegegner 2 nicht verpflichtet, permanent auf der Baustelle anwesend zu sein und die Bauarbeiten sowie die Umsetzung seiner Anordnungen durch den Beschwerdeführer laufend zu überwachen.